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Langfristinvestoren aufgepasst, ab 2018 gilt eine neue Gesetzeslage!

12. Oktober 2016
von Andreas W. Korth
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Steuerfreiheit der Kursgewinne von Investments, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, wird eingeschränkt

Die jüngst mit dem Investmentsteuergesetz verfasste Neuregelung birgt eine Steuerfalle für sämtliche Investmentfondsanleger, die langfristig investieren. Unabhängig vom Kaufdatum gelten demnach alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 als „fiktiv wieder angeschafft“. Mit diesem bürokratischen Taschenspielertrick wird die zuvor unbefristet garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen ab 2018 ausgehebelt.

Denn für alle vor dem Jahr 2009 gekauften Fondsanteile galt bisher ein unbegrenzter steuerrechtlicher Bestandsschutz: Hielten Anleger diese Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot, konnten sie die bei einem späteren Verkauf realisierten Kursgewinne in jedem Fall vollständig steuerfrei einstreichen.

Nun bleiben jedoch nur noch Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, komplett steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und erst ab dem 1. Januar 2018 entstehen, werden dagegen nur bis 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Jeder Euro über diesem Steuerfreibetrag wird künftig steuerpflichtig sein.

Steuerfreibetrag von 100.000 Euro

Wer jedoch über Jahrzehnte kontinuierlich in Fonds investiert hat, etwa über einen Sparplan, kann bei guter Börsenentwicklung und entsprechendem Depotvermögen diese Gewinnschwelle durchaus erreichen. Hinzu kommt: Die mögliche Steuerlast für ab 2018 realisierte Kursgewinne mit Altfonds könnte durch einen Systemwechsel noch deutlich größer werden. Schäuble zeigt sich nicht abgeneigt, die 25-prozentige Abgeltungsteuer für Kapitalerträge langfristig abzuschaffen und diese wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu belegen. Der liegt derzeit immerhin bei maximal 45 Prozent.

Die Grundregel von bisher gilt damit zunächst weiter: Fondsaltbestände bleiben steuerlich priviligiert und sollten von Anlegern weiter bevorzugt im Bestand behalten werden, sofern die Anlagestrategie entsprechende Kursgewinne verspricht.

Neue Regeln für Ausschüttungen

Neben den Änderungen bei realisierten Kursgewinnen mit Altfonds müssen sich Anleger auch auf neue Regeln bei Fondsausschüttungen einstellen. Aktienfonds werden ab 2018 bereits auf Fondsebene 15 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden vereinnahmen.

Um diese Abgabenlast auszugleichen, werden Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne beim Privatanleger teilweise von der Steuer freigestellt.

Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent; für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil wird es dagegen überhaupt keine Freistellung geben.

Liegen die Kapitalerträge unter dem Sparerfreibetrag (801 Euro Singles, 1602 Euro zusammen Veranlagte), laufen die Freistellungen ins Leere. Betroffene erhalten dann auf Fondsebene steuerlich vorbelastete Ausschüttungen, profitieren aber nicht von Teilfreistellungen.

Weniger Ärger mit Auslandsfonds

Das neue Investmentsteuergesetz hat aber auch eine anlegerfreundliche Kehrseite. Ab 2018 wird die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds angeglichen. Die Änderung gilt sowohl für gemanagte Fondsprodukte als auch für ETFs (Exchange Traded Funds), die zum Beispiel einen Aktienindex nachbilden und weniger Gebühren kosten. Zertifikate sind dagegen von der Neuregelung ausgenommen.

Wer gemanagte Investmentfonds im Depot hat, die im Ausland aufgelegt wurden und Dividenden sowie Zinsen „ansparen“, muss diese dann nicht länger einzeln in der Steuererklärung angeben. Derzeit müssen Auslandsfondsanleger ihre jährlichen Erträge noch umständlich in der Anlage KAP (Zeile 15) deklarieren, da die fällige Pauschalabgabe (25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli-Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) von den Auslandsgesellschaften nicht an den deutschen Fiskus abgeführt wird.

Zudem entfällt die Pflicht, die Unterlagen bis zum Verkauf aufzubewahren. Künftig wird von der Depotbank automatisch Abgeltungsteuer auf die jährliche Wertsteigerung der Fondsanteile durch wieder angelegte Erträge abgeführt – sofern der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist. Auch bei ETFs zahlen Anleger künftig jährlich Abgeltungsteuer auf Basis dieser Vorabpauschale.

Zudem müssen Depotbanken beim späteren Verkauf von ausländischen Fondsanteilen ab 2018 bei der dann fälligen Pauschalabgabe stets die erforderliche Gegenrechnung durchführen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. In der Vergangenheit passierte es häufiger, dass Geldinstitute die Abgeltungsteuer zum Nachteil der Kunden gleich zweimal an den Fiskus abführten.

Fazit:

Die Vorteile aus der Steuerfreiheit der Altfonds werden auf einen Betrag begrenzt, der zumindest die Investitionen im 5-stelligen Bereich zunächst kaum tangiert, so dass nur die Großinvestoren von den steuerlichen Einschränkungen betroffen sind. Gegenüber Aktieneinzelinvestments bleiben die Investmentfonds aber auch weiterhin insofern priviligiert, als dass die innerhalb des Fonds realisierten Kursgewinne für die Anleger erst bei Verkauf des Fonds zu einer Steuerpflicht führen. Dies kann bei Langfristinvestoren zu durchaus beträchtlichen Steuerstundungseffekten führen.

Gern stehen wir Ihnen für eine Überprüfung Ihrer Anlagestrategie zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben.

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